Schöne Grüße aus …

Am 23.11.2020 habe ich hier den ersten Beitrag veröffentlicht. Heute ist der 3.12.2020. Damit ist der Blog mal gerade 10 Tage alt. 10 Tage, und der Blog hat schon was erreicht.

Eigentlich wollte ich euch in der Überschrift schreiben wo ich bin, aber davon habe ich im Moment Abstand genommen. Heute war ein Ereignisreichertag für mich, und natürlich auch für meine Mutter und meinen kleinen Bruder. Allerdings wirklich überrasvhend war das nicht. Weder für meine Mutter noch für meine Unterstützer.

Der Tag hat auch mal wieder gezeigt, wie unfähig Beamte, Behördenmitarbeiter und Richter etc sind. Unglaublich.

Heute Mittag kamen zwei Mitarbeiter vom Jugendamt Bremerhaven. Sie hatten einen Beschluss vom Familiengericht Bremerhaven. Dieser Beschluss lag meiner Mutter noch nicht vor, und auch das Jugendamt hatte keine Ausfertigung für mich, bzw. meine Mutter dabei. Der Beschluss des Familiengericht enthielt auch keinen Hinweis darauf, dass der Beschluss vollstreckt werden dürfte bevor er uns zugestellt wurde.

Die Mittarbeiter vom Jugendamt kamen auch ohne Gerichtsvollzieher. Normalerweise darf nur ein Gerichtsvollzieher einen Gerichtsbeschluss vollstrecken, es sei denn, dass im Gerichtsbeschluss ausdrücklich etwas anderes steht. Das war hier aber nicht der Fall.

Es kann aber sein, dass wegen Corona im Moment der Einsatz eines Gerichtsvollziehers nicht vorgeschrieben ist.

Ob mit oder ohne Gerichtsvollzieher hätte man mich gar nicht rausholen dürfen, weil uns der Gerichtsbeschluss noch nicht zugestellt wurde.

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Auf die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung finden nach § 51 Abs. 2 Satz 1 FamFG die §§ 86 ff. FamFG Anwendung. Vollstreckungstitel ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG die einstweilige Anordnung. Diese bedarf grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO). Eine (titelumschreibende) Klausel ist nur erforderlich, wenn die Vollstreckung für oder gegen eine in der einstweiligen Anordnung nicht bezeichnete Person erfolgen soll. § 53 Abs. 1 übernimmt insoweit im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Regelung des § 929 Abs. 1 ZPO.1 Aus der in § 53 Abs. 1 getroffenen Regelung („nur“) folgt auch, dass eine einstweilige Anordnung, abweichend von § 86 Abs. 3 FamFG, auch dann keiner Vollstreckungsklausel bedarf, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das die Anordnung erlassen hat.2 Soweit es bereits nach den für das Hauptsacheverfahren geltenden Vorschriften keiner Vollstreckungsklausel bedarf, gilt dies auch für die einstweilige Anordnung, auch wenn die Vollstreckung sich gegen einen Dritten richtet; § 53 Abs. 1 soll die Klauselpflicht lediglich einschränken, nicht erweitern.3

2

Voraussetzung für die Vollstreckung ist weiterhin grundsätzlich die vorherige oder gleichzeitige Zustellung der einstweiligen Anordnung an den Verpflichteten (§ 87 Abs. 2 FamFG). Abweichend hiervon ermöglicht § 53 Abs. 2 Satz 1 aufgrund einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung eine Vollstreckung bereits vor Zustellung. Anwendungsbereich sind Gewaltschutzsachen sowie sonstige Fälle, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht. Ziel der Vorschrift ist es zu verhindern, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung durch eine vorherige Bekanntgabe der Entscheidung an den Verpflichteten vereitelt oder erschwert wird. Als weiteren Anwendungsfall des § 53 Abs. 2 Satz 1 neben den Gewaltschutzsachen nennt die Gesetzesbegründung die einstweilige Anordnung auf Herausgabe eines Kindes (§ 1632 BGB),4 so dass Entsprechendes auch für die Herausgabe des Betreuten nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1632 Abs. 1 BGB gilt. Weiter soll ein besonderes Bedürfnis für eine Vollstreckung vor Zustellung regelmäßig auch in Fällen der einstweiligen Anordnung einer Freiheitsentziehung nach § 427 FamFG bestehen.5 Letztere Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 331 FamFG, so dass § 53 Abs. 2 Satz 1 auch in den Fällen der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringung anwendbar ist. Bedeutung hat dies für die öffentlich-rechtliche Unterbringung (§ 312 Nr. 3 FamFG), da in diesem Fall die gerichtliche Anordnung der Unterbringungsmaßnahme der zu vollstreckende Titel ist.

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Die Anordnung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 trifft das Gericht von Amts wegen, ein Antrag ist nicht notwendig.6 Die Anordnung oder ihre Ablehnung sind nicht isoliert anfechtbar.7 Das Beschwerdegericht kann aber nach § 64 Abs. 3 die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen, wenn bei ihm eine Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung anhängig ist.

4

Trifft das Gericht eine Anordnung nach § 53 Abs. 2 Satz 1, so wird die einstweilige Anordnung abweichend von § 40 Abs. 1 bereits mit Erlass wirksam. Erlassen ist eine Entscheidung nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG, sobald sie der Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben oder in Anwesenheit eines Beteiligten verkündet wurde8 (siehe § 38 FamFG Rn. 21 ff.).

Dies bedeutet, dass eine Vollstreckung auch ohne vorherige oder gleichzeitige Zustellung des Beschluss mögkich sein kann, dann muss das aber ausdrücklich im Beschluss erwähnt werden. Das ist aber hier nicht der Fall.

(Der Beschluss kann hier zurzeit aus technischen Gründen noch nicht veröffentlicht werden, soll aber nachgeholt werden.)

Der Beitrag soll nicht zu lange werden, deshalb werden hier nicht sämtliche Fehler nehandelt werden. Weitere Beiträge zu diesem Fall sollen in den nächsten Tagen folgen.

Ich will noch erwähnen, dass meine Mama und eine Psychologin bereits vor einigen Wochen mit mit in einer Klinik waren, damit ich dort Hilfe bekomme. Die Klinik sah damals keine Notwenigkeit, und hat damals meine Aufnahme verweigert. Jetzt wo mich das Jugendamt aus dem Haushalt meiner Mutter geholt hat, hat man mich genau in diese Klinik und die Station gebracht,wo ich schon damals hin sollte. Man erkennt also das abgekartete Spiel das da abgelaufen ist.

Nachdem die Klinik damals meine Aufnahme verweigert hat, und mir damit auch die Hilfe verweigert hat, wurden beim Gericht zwei Anträge auf Unterbringung in der Klinik gestellt. Beide Eilverfahren wurden vom Gericht abgelehnt. Das zweite Eilverfahren wurde nur wenige Tage vor meiner Herausnahme abgelehnt. Begründet wurde es damit, dass von mir angeblich keine Eigen- oder Fremdgefährdung ausgehen würde.

Die Klinik sah also keine Notwendigkeit mich aufzunehmen, und verweigerte mir die Hilfe, und das Familiengericht lehnte noch in dieser Woche mit, dass es keine Unterbringung in der Klinik bedarf, da von mir  keine Eigen- odeer Fremdgefährdung ausgehe. Warum bin ich dann hier, und warum versucht man dann meiner Mutter das Sorgerecht zu entziehen?

Es sieht so aus, als ob es das Familiengericht und das Jugendamt noch immer nicht kapiert hat, dass es hier nicht um Hilfe zur Erziehung geht, sondern um Rehabilitation und Behindertenrecht.